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Bitte lesen Sie die Vertragsbedingungen gründlich durch.
Der Versicherungsschutz beginnt an dem, auf dem Versicherungszertifikat aufgeführten Datum. Der Versicherungsschutz endet:
1.a.) an dem, auf dem Versicherungszertifikat aufgeführten Datum.
1.b.) im Totalschadenfall.
1.c.) bei versicherten Teilschadenfällen nach dem zweiten Schadenfall
1.d.) bei einer Reparatur, die nicht durch ihren Smartphonehändler durchgeführt oder in Auftrag gegeben wurde.
Ein Widerruf der Versicherung ist innerhalb von 30 Tagen ab Abschluss möglich, sofern bis dahin kein Schadenfall angemeldet wurde. Mit Abgabe der Widerrufserklärung erlischt die Versicherung. Die entrichtete Prämie wird der versicherten Person zurückerstattet.
Versichert und anspruchsberechtigt im Schadenfall ist die in der Versicherungsbestätigung aufgeführte Person. Die versicherte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben.
Die Versicherung gilt weltweit.
Wird das versicherte Gerät verkauft, so geht der Versicherungsschutz mit dem Eigentum des Gerätes auf den Erwerber über, sofern dieser seinen Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein hat und die Versicherung binnen 30 Tagen nach Erwerb des versicherten Gerätes nicht schriftlich ablehnt.
Versichert ist das/die auf der Versicherungsbestätigung mit der IMEI- oder Seriennummer aufgeführte Mobiltelefon, Tablet oder Smartwatch.
Erfolgt im Schadenfall ein Geräteaustausch, so gilt die Versicherung auch für das Austauschgerät. Eine anderweitige Übertragung des Versicherungsschutzes auf andere Geräte ist nicht möglich.
Versichert sind Beschädigung oder Zerstörung des Mobiltelefons infolge:
8.a.) Einwirkung von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit (ohne Hochwasser und Überschwemmung)
8.b.) Gewaltsame äussere Einwirkung (z.B. Sturz), Sandschäden, Kurzschluss oder Überspannung welche die Funktion des Mobiltelefons beeinträchtigen. Die Aufzählung ist abschliessend.
Bei einer Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gerätes wird ausschliesslich Naturalersatz durch ihren Smartphonehändler geleistet:
Im Totalschadenfall:
Ein Ersatzgerät gleicher Art oder Güte. Ist das vom Totalschaden betroffene Gerät nicht mehr erhältlich, wird alternativ ein Gerät jeden anderen Typs/Modells mit vergleichbaren technischen Merkmalen im Rahmen des Kaufpreises (ohne Abo) des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadenfalls geleistet.
Im Teilschadenfall:
Die Reparaturkosten bis zur Höhe des Kaufpreises (ohne Abo) des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadenfalles; Ein Totalschaden liegt auch dann vor, wenn die Reparatur des Gerätes technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
Pro Schadenfall hat die versicherte Person einen Selbstbehalt von CHF 50.- zu tragen, welcher direkt bei ihrem Smartphonehändler zu bezahlen ist.
Nicht versichert sind Schäden:
11.a. Am Gehäuse bzw. den äusseren Teilen des versicherten Gerätes, sofern dessen Funktion nicht beeinträchtigt ist; verursacht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln;
11.b. Am Akku oder der Batterie, welche nicht auf die versicherten Ereignisse zurückzuführen sind;
11.c. Aufgrund von kriegerischen oder terroristischer Ereignissen und Unruhen aller Art und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie aufgrund von Naturkatastrophen;
11.d. Verursacht durch Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungs- oder Reinigungsarbeiten;
11.e. Infolge Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Datenverlust oder Softwareschäden;
11.f. Wenn die IMEI- / Seriennummer eines versicherten Gegenstandes nicht mitgeteilt werden kann;
11.g. Welche unter die Garantieleistungen der Haftung des Herstellers oder Verkäufers fallen;
11.h. Infolge von Liegenlassen, Verlegen, Verlieren oder Diebstahl;
11.i. Wenn die versicherte Person nicht in der Lage ist,das beschädigte Mobiletelefon zur Verfügung zu stellen;
11.j. Infolge behördlicher Verfügung;
11.k. Ereignisse welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind wahlweise der Sitz des Versicherers (St. Gallen) oder der Wohnsitz der versicherten Person. Für den Vertrag gilt schweizerisches Recht, im Besonderen das Schweizer Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten können die Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine Unverschuldete anzusehen ist.
Der Schadenfall ist unverzüglich (spätestens 14 Tage nach Bekanntwerden) über die INZMO-App (Download unter www.inzmo.com/app) zu melden.
Dann fragen Sie uns unverbindlich über das Kontaktformular an.
Wir melden uns bei Ihnen.